Für die Eintragung in das Handelsregister ist der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft anzugeben. Dieser muss gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG in der Satzung genannt sein. Gem. § 10 Abs. 1 GmbHG ist der Unternehmensgegenstand bei der Eintragung in das Handelsregister mit anzugeben.
Dabei ist ein Unternehmensgegenstand wie “Handel mit Waren aller Art” zu weit gefasst. Der Unternehmensgegenstand muss hinreichend individualisiert sein. Die Individualisierung muss so weit gehen, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit deutlich erkennbar wird. Die Erkennbarkeit muss nach außen deutlich werden. Also Dritte bzw. die angesprochenen Wirtschaftskreise müssen mit dieser Information etwas anfangen können. Es reicht nicht aus, wenn die Gesellschafter aus der Formulierung ableiten können, was gemeint ist.
Hier einige Unternehmensgegenstände, die zu weit gefasst sind und deshalb nicht eingetragen werden können:
- Betrieb eines Kaufmannsgeschäft
- Handel mit Waren aller Art
- Produktion und Vertrieb von Waren aller Art
Bei der Formulierung des Unternehmensgegenstandes ist also darauf zu achten, dass dieser zum Einen den Schwerpunkt der Tätigkeit genau benennt. Er darf jedoch nicht so eng gefasst werden, dass die tatsächlich geplante unternehmerische Tätigkeit durch einen zu engen Wortlaut eingeschränkt wird.
Fazit: Der Unternehmensgegenstand sollte so konkret formuliert werden, dass er den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit beschreibt. Dann wird das Registergericht die Eintragung der Gesellschaft vornehmen.
Sönke Höft
Zitierte Paragraphen: § 3 GmbHG, § 10 GmbHG
§ 3 GmbHG – Inhalt des Gesellschaftsvertrags
(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
- 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
- 2. den Gegenstand des Unternehmens,
- 3. den Betrag des Stammkapitals,
- 4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.§ 10 GmbHG – Inhalt der Eintragung
(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.